Satzung der Interessen- und Werbegemeinschaft Woltmershausen/Rablinghausen e.V.

§1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „ Interessen und Werbegemeinschaft Woltmershausen/Rablinghausen e.V“ und hat seinen Sitz in Bremen-Woltmershausen.

§2 Zeitdauer und Geschäftsjahr

Die Dauer des Vereins ist zunächst auf unbestimmte Zeit festgelegt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können werden: Selbstständige Gewerbetreibende, Handwerksbetriebe, Handelsbetriebe, soweit sie ihren Geschäftssitz in Woltmershausen/Rablinghausen haben und unter der Leitung des jeweiligen Inhabers stehen. Mitglieder können ferner werden: Angehörige freier Berufe und Banken bzw. deren Zweigstellen in Woltmershausen/Rablinghausen. Die Aufnahme erfolgt durch vorherige Antragstellung und vorläufige Genehmigung der Vorstandsmitglieder, wobei mindestens 3 Mitglieder anwesend sein müssen. Die Aufnahme anderer Personen erfolgt ebenfalls nach Aufnahmeentscheid durch den Vorstand. Die Mitgliederversammlung entscheidet die endgültige Aufnahme.

§4 Ziel und Zweck

Ziel des Vereins ist der Zusammenschluss von klein- und mittelständischen Unternehmen zum Zwecke gemeinschaftlicher Interessenvertretung gegenüber Behörden und Institutionen, zum Zwecke gemeinschaftlicher Werbung, Wahrung und Förderung der wirtschaftlichen Situation in den Stadtteilen Woltmershausen und Rablinghausen. Drüber hinaus strebt der Verein an, sich an kulturellen und Stadtteilbedingten Veranstaltungen und Aktionen zu beteiligen. Der Verein enthält sich jeder parteipolitischen und konfessioneller Tätigkeit.

§5 Recht und Pflichten

Alle Mitglieder des Vereins haben Anspruch auf Rat und Unterstützung durch den Verein in allen den Zweck des Vereins bildenden Angelegenheiten. Jedes Mitglied kann Anträge an den Vorstand stellen, andererseits ist jedes Mitglied verpflichtet, Ziel und Zweck des Vereins zu fördern und alles zu unterlassen, was das ansehen des Vereins schädigt. Alle Vorstandsmitglieder und Vereinsorgane haben die ihnen zur Kenntnis gelangten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Vereinsmitglieder absolute Verschwiegenheit zu bewahren.

§6 Finanzierung des Vereins

Der Verein erhebt von jedem seiner Mitglieder einen monatlichen Beitrag von 20,00 DM, der vierteljährig durch Bankeinzug nach vorheriger Vereinbarung erhoben wird. Eine Änderung des Beitrages ist nur durch die Mitgliederversammlung möglich.
Änderung vom 24.2.1999:
Der Beitrag in Höhe von 240.- DM wird einmal jährlich erhoben.
Änderung vom 20.3.2000:
Der Beitrag erhöht sich auf 300.- DM
Änderung vom 19.3.2001:
Der Verein finanziert sich durch die Beiträge der Mitglieder. Der Jahresbeitrag wird auf 155,00 EUR festgesetzt.

§7 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:
# durch schriftliche Kündigung 6 Wochen vor Quartalsende
# durch den Tod des Mitgliedes
# durch Ausschluss!

Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstands, wenn ein Mitglied mehr als ein Jahr im Beitragsrückstand ist. Ausgeschlossen werden kann ein Mitglied dann, wenn es in grober Weise gegen gemeinsame Interessen verstößt. Der Ausschluss erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung. Der Ausschluss wird 10 Tage nach der Absendung des einschlägigen Beschlusses per Einschreibebrief wirksam. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.

§8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.

§9 Vorstand

Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig und besteht aus fünf Personen.
# 1. dem 1. Vorsitzenden
# 2. dem 2. Vorsitzenden
# 3. dem 1. Stellvertreter
# 4. dem Schatzmeister
# 5. dem Schriftführer

Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in direkter Wahl durch einfache Stimmenmehrheit gewählt, die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.

Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandmitglieder anwesend sind.

Der Schatzmeister ist für die Geld- und Kassenangelegenheiten des Vereins verantwortlich. Er legt der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht des Geschäftsjahres vor, welcher zuvor durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Personen einer Prüfung unterzogen wird. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören, und sind alle zwei Jahre zu wählen. Der Schriftführer hat über die Sitzungen des Vorstands sowie über die Mitgliederversammlung ein Protokoll anzufertigen und die gefassten Beschlüsse schriftlich niederzulegen.

§10 Beirat

Der Vorstand wird durch den Beirat als erweiterter Vorstand unterstützt. Der Beirat besteht aus höchstens acht (8) Personen, sie sollen verschiedenen Berufsgruppen des Vereins angehören.

Die Mitglieder des Beirates werden von der Mitgliederversammlung in direkter Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit durch die erste Mitgliederversammlung im Kalenderjahr gewählt.

Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Der Beirat soll zu allen grundsätzlichen Fragen vom Vorstand gehört werden. Seine Einberufung zu erweiterten Vorstandsitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden. Auf diesen Sitzungen können auch aus der Mitte des Beirates dem Vorstand Vorschläge zur Beratung unterbreitet werden.

§11 Mitgliederversammlung

Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht vom Vorstand zu besorgen sind, durch Versammlung der Mitglieder geordnet. Der Vorstand muss mindestens einmal jährlich zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung einladen. Die Einladungen müssen spätestens 14 Tage vor Versammlungstermin schriftlich, unter Nennung der Tagesordnungspunkte, versand werden.

Zu Beginn der Mitgliederversammlung stellt der Vorstand die Beschlussfähigkeit fest. Diese ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte der eingetragenen Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit erfolgt in offener, auf Antrag auch in geheimer Abstimmung.

Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme, eine Übertragung auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

§12 Satzungsänderungen

Änderungen der Satzung bedürfen einer 2/3 Mehrheit der beschlussfähigen Mitgliederversammlung. Diejenigen Satzungsänderungen, die durch Auflage des Amtsgerichtes erforderlich werden, können durch 2/3 Mehrheit des Vorstandes beschlossen werden.

§14 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Auflösung des Vereins kann nur mit 3/4 Mehrheit der beschlussfähigen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins muss die beschlussfähige Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit darüber befinden, was mit dem Vereinsvermögen zu geschehen hat.